Kleingartenverein “Bürgerfeld” e.V.
Nordweg
06849 Dessau-Roßlau
Gartenordnung
Dessau, den 01. November 2014

1. Geltungsbereich

Die Gartenordnung ist eine Orientierung für alle Mitglieder des Kleingartenvereins „Bürgerfeld“ e.V.

Sie ist Bestandteil des Unterpachtvertrages (§ 5.2. Satz 1)

2. Allgemeines

2.1. Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Kleingärtner zur nicht erwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).

2.2. Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und ist zugänglich für die Öffentlichkeit.

2.3. Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und der Gärten sowie der Schutz von Boden, Grundwasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten-, Biotop- und Vogelschutz ist zu fördern.

3. Gartennutzung

3.1. Die kleingärtnerische Nutzung ist gekennzeichnet durch die

– Nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung
– Drittelnutzung für Gartenbauerzeugnisse (Obst und Gemüse) für den Eigenbedarf
– Erholungsnutzung

3.2. Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

3.3. Das Anpflanzen von Gehölzen (außer Obstgehölze), die von Natur aus höher als 3 m werden, ist nicht er- laubt. Bei Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu einer Wuchshöhe von maximal 2,5 m zulässig. Das Anpflanzen von Gehölzen, die Krankheiten und Schädlinge an Obstbäumen und anderen Nutzpflanzen fördern (z.B. Feuerdorn usw.), ist nicht gestattet.

3.4. In der Gartenbewirtschaftung soll auf chemische Pflanzenschutzmittel verzichtet werden. Nur wenn größere Schäden nicht anders abgewehrt werden können, dürfen staatlich zugelassene chemische Pflanzenschutz- mittel, unter Beachtung des Bundes- bzw. Landschaftsschutzgesetzes und der Anwendungsvorschriften, ein- gesetzt werden. Eine vorherige Konsultation mit dem Fachberater wird empfohlen.

3.5. Zum Schutz der heimischen Nützlingsfauna (z.B. Vögel, Igel, Insekten usw.) sind alle geeigneten Maßnahmen zu realisieren.

4. Baulichkeiten

4.1. Bauliche Anlagen sind alle Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden ver- bunden sind.

4.2. Das Errichten oder Verändern (Umbauen, Anbauen usw.) von Gartenlauben und anderen Baukörpern und baulichen Nebenanlagen in den Kleingärten richtet sich nach dem BkleingG §3 (2) und dem gültigen Bau- recht. Die Zustimmung des Vorstandes vor Baubeginn ist unbedingt erforderlich.

4.3. Im Kleingarten ist eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz in einfa- cher Ausführung zulässig. Die Festlegung von Abständen zum Nachbargrundstück und der Dachform für Lauben obliegt dem Vorstand. Einzelstehende Geräteschuppen, Kleintierställe und Toiletten sind bei Vorhandensein einer Laube unzulässig. Alle bis zum 03.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben nach BkleingG §20a (7) Bestandsschutz.

4.4. Sickergruben sind verboten. Spül- und Waschmaschinen dürfen in Kleingärten nicht betrieben werden.

4.5. Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

4.6. Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten.

4.7. Sitzflächen und Wegflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen oder ähnlich massiv angelegt sein.

4.8. Die Wasserfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 4 m² groß sein, darf bei größeren Kleingärten jedoch max. 1% der Gartenfläche nicht überschreiten. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm- Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden.

4.9. Der Bau von Swimmingpools in Kleingärten ist verboten.

5. Tierhaltung

5.1. Die Kleintier- und Bienenhaltung ist vom Vorstand auf der Grundlage eines Mitgliederbeschlusses zu bestätigen. Bienenstände sollten bevorzugt am Rand der Kleingartenanlage aufgestellt werden. Die Zustimmung der Nachbarn ist einzuholen.

5.2. Die Tierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind vom jeweiligen Tierhalter zu beseitigen.

6. Wege und Einfriedungen

6.1. Jeder Kleingärtner hat die an seinem Garten angrenzenden Wege der Kleingartenanlage bis zur Mitte sauber und unkrautfrei zu halten.

6.2. Die Zulässigkeit des Befahrens der Wege in der Kleingartenanlage mit Kfz bzw. Motorrädern wird wie folgt geregelt:
-Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kfz jeglicher Art ist grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind Kranken- und Behindertentransporte.
-Zur Sicherstellung unvermeidbarer Transporte ist das Befahren der Gartenanlage (in Abhängigkeit von der Witterung und der damit verbundenen Befahrbarkeit der Wege) am Freitag und Sonnabend von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausgenommen die Mittagspausenzeit, in Schrittgeschwindigkeit gestattet.
-Notwendige Fahrten außerhalb dieser Zeit sind nur mit Zustimmung durch den Vorstand gestattet.
-Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den ausgewiesenen Parkflächen gestattet.
Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen in der Gartenanlage ist untersagt.
-Für Beschädigungen innerhalb der Anlage durch Fahrzeuge aller Art haftet derjenige Gartenfreund, welcher das Fahrzeug fährt bzw. in dessen Auftrag sich das Fahrzeug in der Gartenanlage befindet. Die Haftung trifft auch zu, wenn der Gartenfreund selbst nicht anwesend ist.
-Anwohnern ist es gestattet die Anlage zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zu befahren. Diese Fahrten sind auf ein unbedingtes Mindestmaß zu beschränken. Die Witterung und der Zustand der Wege sind zu beachten.

6.3. Die Außenumzäunung ist gemäß Vorstandsbeschluss des Vereins zu gestalten und im Rahmen der Gemein- schaftsarbeit zu erhalten und zu pflegen.

6.4. Die Wege in den Kleingärten sind bevorzugt ökologisch zu gestalten.

6.5. Die Begrenzung der Kleingärten zu den Hauptwegen erfolgt durch lebende Hecken aus heimischen ortsübli- chen Gehölzen. Die Hecken gehören zum Bestand der jeweiligen Parzelle und sind durch den Pächter eigenverantwortlich zu erhalten, zu pflegen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Bei Ergänzung bzw. Neuanpflanzung von Hecken sind die Gehölze so auszuwählen, dass sie in ihrer Art der bereits vorhandenen Hecke entsprechen, bzw. in das Gesamtbild des Gartenweges passen. Die Hecken sind stets so zu gestalten, dass sich pro Hauptweg ein einheitliches Bild hinsichtlich Gehölzart, Höhe und Breite der Hecke ergibt. Als Richtmaß für die Heckengestaltung sind in der Höhe 1,00 – 1,30 m und in der Breite 0,6 – 0,8 m einzuhalten. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig. Weichen Hecken stark vom allgemeinen Bild gegenüber anderen Hecken ab, ist der Pächter verpflichtet seine Hecke dem allgemeinen Bild anzugleichen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung durch den Vorstand nicht nach, ist der Vorstand berechtigt die Angleichung der Hecke durch Dritte kostenpflichtig durchführen zu lassen. Gemäß § 29 (1) Ziff. 5 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt vom 11.02.1992 ist es verbo- ten, in der Zeit vom 01. März bis 30. September jeden Jahres, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Schilf- bestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Der pflegerische Erhaltungsschnitt bei Formhecken, z.B. Gartenbegrenzungen, ist kein Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz und ist während der Zeit er- laubt. Der Erhaltungsschnitt bezieht sich jedoch nur auf den jährlichen Neuaustrieb, also dem sogenannten Jahrestrieb. Vor Durchführung des Erhaltungsschnittes ist die Hecke auf vorhandene Brutplätze von Vögeln zu kontrollie- ren, bei Vorhandensein von Brutplätzen darf der Heckenschnitt nicht durchgeführt werden. Ist ein Rückschnitt der Hecke bis in das Altholz erforderlich hat der o.g. Verbotszeitraum volle Gültigkeit.

6.6. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe 1,00 m aus Maschendraht bzw. anderem handelsüblichen Zaunmaterial sind möglich. Die entsprechenden Zaunsteiler müssen in Höhe und Abmessungen dem jeweiligen Zaun angepasst sein.

6.7. Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zu Behinderungen führen und ist daher nur bis zu einer Dauer von 24 Std., unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.

7. Entsorgung

7.1. Pflanzliche Abfälle einschließlich Schnittholz sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Die Kompostanlage sollte durch Anpflanzungen vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Ein Mindestabstand von 0,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.

7.2. Nicht zur Kompostierung geeignetes Material ist der Abfallentsorgung zuzuführen. Mit Krankheitserregern be- fallene Pflanzenteile sind entsprechend den Festlegungen der zuständigen Umweltschutzbehörde zu entsor- gen.

7.3. Das Verbringen von Fäkalien und Haushaltsabwässern im Garten ist untersagt. Es gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

7.4. Unrat- und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt. Das Verbrennen von trockenem Baumschnitt, unbehandeltem Holz usw. im Freien ist nur zu den in der Stadt- ordnung festgelegten Terminen gestattet. Es gelten die Bestimmungen der Stadtordnung.

8. Sonstiges

8.1. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet die Festlegungen der Gartenordnung zu beachten und einzuhalten, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen des Vereins durch finanzielle Leistungen und persönliche Arbeitsleistungen (Pflichtstunden) zu beteiligen. Jeder Kleingärtner ist berechtigt die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wer- den und hat jeden Schaden unverzüglich dem Vorstand zu melden.

8.2. Der Kleingärtner, seine Familienangehörigen und seine Gäste haben sich jederzeit so zu verhalten, dass an- dere Personen in der Gemeinschaft nicht gestört werden.Die Mittagsruhe in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr ist grundsätzlich einzuhalten. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten.

8.3. Geräuschverursachende Gartengeräte können Werktags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr betrieben werden.

8.4. Sonntags gilt eine ganztägige und absolute Ruhezeit.

8.5. Das Benutzen von Luftdruckwaffen jeglicher Art ist in der gesamten Kleingartenanlage aus Sicherheitsgrün- den untersagt.

8.6. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist in der Kleingartenanlage und auf den da- zugehörigen Abstellflächen für Kraftfahrzeuge verboten. Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht statthaft.

8.7. Der Kleingärtner ist verpflichtet den Beschlüssen des Vereinsvorstandes zur Durchsetzung behördlicher An- ordnungen (z.B. Stadtordnung) nachzukommen.

8.8. Kommt der Kleingärtner den sich aus der Gartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Vor- stand nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung berechtigt, die anstehenden Leistungen auf Kosten des Kleingärtners durchführen zu lassen.

Diese Gartenordnung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.09.1996 in Kraft. Anpassungen im Jahr 2004 und 2011.