Satzung
des Kleingartenvereins
„Bürgerfeld“ e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geltungsbereich
(1) Der Kleingartenverein (KGV) führt den Namen
Bürgerfeld e.V.
nachfolgend kurz Verein genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dessau-Roßlau und ist unter der Nummer
31091
im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Gartenfreunde Dessau e.V., kurzgenannt
SVG Dessau e.V., und Rechtsnachfolger der ehemaligen Gartensparte Bürgerfeld des
VKSK.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher
als auch in weiblicher Form.
§ 2
Aufbau, Ziele und Aufgaben
(1) Aufbau
Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteipolitisch und
konfessionell nicht gebunden.
(2) Ziele
Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
a) Seine Zwecke sind insbesondere:
– die Geschichte und die Tradition der Kleingärtnerbewegung zu pflegen;
– die Naturverbundenheit und die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu fördern;
– Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Kleingartengedankens zu leisten.
Satzung des KGV Bürgerfeld e.V.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
c) Der Verein ist kleingärtnerisch und steuerlich gemeinnützig.
d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Aufgaben
Der Verein organisiert auf seinem Gelände die Anlage und Nutzung von Parzellen als
Kleingärten auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils gültigen
Fassung.
Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlagen ein und fördert ihre Ausgestaltung.
Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt
und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
Der Verein fördert durch Fachberatung und Unterweisung die kleingärtnerische Betätigung
seiner Mitglieder.
Der Verein fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten,
individuellen Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt
und der Landschaft.
Der Verein schließt als Bevollmächtigter des SVG Dessau e.V. mit seinen Mitgliedern
Einzelpachtverträge für die Nutzung der Parzellen als Kleingärten ab.
Der Verein schafft sich zur Festigung der Gemeinschaft eine Gartenordnung, auf der
Grundlage der vom Gesamtvorstand des SVG Dessau e.V. beschlossenen Rahmengartenordnung.
Der Verein vertritt seine Mitglieder im Rahmen seiner Mitgliedschaftsrechte in
Verbänden und Vereinigungen.
Organisierung von Schulungen von Mitgliedern.
Wahrnehmung der Funktion des Unterverpächters im Sinne des BKleingG.
Beantragung von Kündigungen von Einzelpachtverträgen beim SVG Dessau e.V.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat
und einen ständigen Wohnsitz nachweisen kann.
(2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller
innerhalb von 4 Wochen – gerechnet vom Tage der Ablehnung – ein schriftliches
Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf
ihrer nächsten Beratung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die mit
einfacher Mehrheit zu fassen ist, ist endgültig Der Weg zu den ordentlichen Gerichten
ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
Satzung des KGV Bürgerfeld e.V.
(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung zu beschließen ist, wirksam.
(4) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der
Gartenordnung und der Beitragsordnung an.§ 4
Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und einen Antrag auf
Pachtung einer Kleingartenparzelle zu stellen. Eine Verpachtung an Nichtmitglieder ist
ausgeschlossen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht die von ihm gepachtete Kleingartenparzelle unter
Beachtung der Vorschriften des BKleingG, der Vereinssatzung, der Gartenordnung und
des Einzelpachtvertrages individuell zu gestalten.
(3) Jedes Mitglied kann nach Zustimmung des Vorstandes und Einholung der erforderlichen
Genehmigungen beim Stadtverband auf der von ihm gepachteten Kleingartenparzelle
Bauten errichten, soweit diese mit dem Charakter des Kleingartens übereinstimmen und
dem BKleingG entsprechen.
(4) Jedes Mitglied kann aktiv an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und in die
Organe des Vereins gewählt werden.
(5) Jedes Mitglied kann die Gemeinschaftseinrichtungen wie Vereinsheim, Vereinszimmer,
Elektro- und Wasserversorgung, soweit vorhanden, entgeltlich nutzen.
(6) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung
einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung, die Gartenordnung und den Einzelpachtvertrag
einzuhalten und nach deren Grundsätzen sich innerhalb des Vereins
kleingärtnerisch zu betätigen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für
ihre Verwirklichung zu wirken.
(3) Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanziellen Verpflichtungen, die sich aus
der Erhaltung und Erweiterung der Gemeinschaftsanlagen der Kleingartenanlage und
der Nutzung der Kleingartenparzelle ergeben, sind in der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Höhe und unter Beachtung der Satzung des SVG Dessau e.V.
termingerecht zu zahlen.
(4) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen sind zu
den beschlossenen Bedingungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit
ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten.
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(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag
schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des
Vorstandes erfordert. Beim Bau bzw. Umbau einer Laube hat der Antragsteller nach
Befürwortung durch den Vorstand die Unterlagen beim Stadtvorstand zur Genehmigung
vorzulegen. Eine Baumaßnahme kann erst nach erfolgter Entscheidung des Stadtvorstandes
erfolgen.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(7) Das Mitglied ist verpflichtet, Adressenänderungen unverzüglich schriftlich dem Vorstand
mitzuteilen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
• schriftliche Austrittserklärung
• Ausschluss
• Tod
• die Auflösung des Vereins
• Streichung von der Mitgliederliste
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist
von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.
(3) Bei Weiterbestehen des Pachtvertrages für eine Parzelle ist dann eine Verwaltungsgebühr
in der 3-fachen Höhe des aktuellen Mitgliedsbeitrages zu zahlen.
(4) Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
• schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen
obliegenden Pflichten verletzt,
• durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des
Vereins gewissenlos verhält,
• mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
• seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des
Kleingartens auf Dritte überträgt oder
• bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Stadtvorstandes
vornimmt.
(5) Über einen Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das
auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe
des beabsichtigten Vereinsausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss
ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel
der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Diese ist innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der
Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung
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zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über
den Vereinsausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg
zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
unzulässig.
(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle
Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der
Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(8) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen,
wenn
• das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,
• das Mitglied mit einem fortlaufenden Beitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag
auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten
von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,
• das Mitglied erkennbar sein Eigentum und den Besitz am Garten für einen
Zeitraum von mindestens 6 Monaten aufgegeben und sich auch sonst nicht am
Vereinsleben beteiligt hat.
(9) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die
Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung an die letzte bekannte Adresse
des Mitglieds gerichtet wurde.
(10) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet das Pachtverhältnis zum nächst möglichen
Termin.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand,
– die Revisoren.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird durch den
Vorsitzenden oder den Stellvertreter mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist ferner
unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim
Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt.
(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat schriftlich durch Aushang im Vereinsschaukasten,
der sich im Eingangsbereich des Vereins befindet, mit einer Frist von 14
Tagen zu erfolgen. Optional kann die Einladung zusätzlich in Textform per Post oder
Mail erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur die Mitglieder. Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem
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Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie
entscheidet mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder,
wenn nicht in der Satzung oder in gesetzlichen Bestimmungen eine andere Mehrheit
vorgeschrieben ist. Bei Satzungsänderungen gilt § 33 BGB. Der Mehrheitsbeschluss ist
für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen
durch Handzeichen erfolgen.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist auch die schriftliche Abstimmung durch
Stimmzettel möglich. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen. Stimmenthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.
(4) Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Parzellen betreffen bzw. damit unmittelbar
in Zusammenhang stehen, beschließen nur Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.
(5) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht. Ihnen kann
Rederecht erteilt werden.
(6) Der Wahlmitgliederversammlung obliegt insbesondere:
• Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
• Entgegennahme des Abschlussrevisionsberichtes für die vergangene Wahlperiode
• Entlastung des Vorstandes für die vergangene Wahlperiode
• Ordentliche Wahl des Vorstandes für die nächste Wahlperiode
(7) Wahlvorschläge können von den Mitgliedern und / oder dem Vorstand bis 2 Wochen vor
der Wahlmitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Jedes Mitglied kann nur einen Wahlvorschlag für den Vorstand oder die Revisoren
abgeben. Der Wahlvorschlag für den Vorstand muss die zu wählende Funktion beinhalten.
Die Kandidaten müssen Mitglied im Verein sein.
(8) Vertreter des SVG Dessau e.V., des Landesverbandes und des Bundesverbandes
haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch
das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Beschlussfassung zur Satzung und Kleingartenordnung des Vereins,
b) Wahl des Vorstandes und der Revisoren,
c) Beschlussfassung zu Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen
und deren ev. finanzielle Abgeltung, unter Beachtung der
Satzung des SVG Dessau e.V.,
d) maximale Gesamthöhe der pauschalen Vergütung,
e) Höhe der Sicherheitsleistung für neue Mitglieder,
f) Beschlussfassung über Mahngebühren und Verzugszinsen,
g) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, seine Teilauflösung oder
Gesamtauflösung sowie alle Grundsatzfragen und Anträge,
Satzung des KGV Bürgerfeld e.V.
h) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, des Geschäfts- und
Kassenberichtes und des Revisionsberichtes, Bestätigung der Berichte sowie
Entlastung des Vorstandes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) die Bestätigung der vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern, wenn diese
dauerhaft ihren satzungsgemäßen Pflichten in erheblichen Umfang nicht nachkommen
oder nachkommen können bzw. auf sonstige Weise den Interessen des
SVG Dessau e.V. zu Wider handeln.
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister.
Ausgeschlossen ist eine Doppelbesetzung in der Kombination Vorsitzender und Stellvertreter,
Vorsitzender und Schatzmeister sowie Stellvertreter und Schatzmeister.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der
Schatzmeister.
Er wird von je 2 Vorstandsmitgliedern des Vorstandes nach § 26 (2) BGB gemeinsam
vertreten. Er handelt auf Grundlage von Vorstandsbeschlüssen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie
bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) In die Organe des Vereins können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Eine Wahl ist
ausgeschlossen, wenn in dem betreffenden Organ oder einem anderen Wahlorgan,
insbesondere Vorstand und Revisoren, bereits der Ehegatte, ein eingetragener Lebenspartner,
ein in eheähnlicher Partnerschaft lebender sowie ein Verwandter ersten Grades
tätig ist.
(5) Der Vorstand wird für 5 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von
Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Vorstandsmitglieder
können während ihrer Amtszeit durch den Vorstand von ihrem Amt entbunden werden,
wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben
oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder schwerwiegende
Interessen des Vereins geschädigt haben.
Dieser Vorstandsbeschluss ist auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode hat der
Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(7) Der Vorstand ist in dringenden Fällen berechtigt eine Mitgliederversammlung unter der
Angabe von Gründen einzuberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung ist 14 Tage
vor der Versammlung vorzunehmen.
Satzung des KGV Bürgerfeld e.V.
(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Auf Vorschlag des Vorstandes können einzelne Vorstandsmitglieder auch hauptamtlich
tätig sein. Die Vorschläge sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die
Mitglieder des Vorstandes, der anderen gewählten Organe sowie der Arbeitsgruppen
können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene pauschale
Vergütung erhalten, die in der Regel am Jahresende gezahlt wird. Die Gesamthöhe der
Vergütung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Neben der Vergütung
können nachgewiesene Kosten und Auslagen gegen Beleg erstattet werden. Die steuerund
abgaberechtlichen Bestimmungen sowie haushaltsrechtliche Belange des Vereins
sind hierbei zu beachten.
(9) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend
sind. Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Er ist auch beschlussfähig,
wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(10) Beschlüsse sind zu protokollieren und fortlaufend zu nummerieren. Sie sind durch den
Vorsitzenden und Schriftführer zu beurkunden.
(11) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen sowie Durchsetzung
ihrer Beschlüsse,
c) Organisieren der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.
(12) Der Vorstand kann zur Unterstützung für seine Arbeit ständige oder zeitweilige
Arbeitsgruppen berufen.
§ 10
Die Revisoren
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens 2 Revisoren. Mitglieder
der Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisoren
unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die
Revisoren vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des
Haushaltsplanes). Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Prüfungen erstrecken sich auf buchhalterische Richtigkeit.
§ 11
Finanzielle Mittel
(1) Die Einnahmen des Vereines setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren in der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Höhe,
b) Ablösebeiträge für nicht geleistete Gemeinschaftsleistungen,
c) Umlagen entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung,
d) Aus beschlossenen Mahngebühren und Verzugszinsen,
Satzung des KGV Bürgerfeld e.V.
e) Überschüsse aus Veranstaltungen, Sammlungen, Spenden, Stiftungen und
anderen Zuwendungen,
f) Einnahmen aus Verpachtung / Vermietung Vereinsheim oder Vereinslaube.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
Diese können jährlich bis zur Höhe des zweifachen Mitgliedsbeitrages
erhoben werden.
(3) Die Verwendung der Einnahmen darf nur für Zwecke des Vereins in Übereinstimmung
mit der Satzung, in erster Linie für die Erhaltung und Erweiterung der Gemeinschaftsanlagen,
erfolgen.
(4) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
(5) Die Zahlungstermine für Pacht, Beitrag, Umlagen, Grundsteuer A, Versicherung oder
anderer finanziellen Forderungen werden vom Vorstand festgelegt. Die finanziellen
Forderungen sind durch die Mitglieder termingerecht und in der geforderten Höhe zu entrichten.
Bei Nichteinhaltung der Forderungen ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren
und Verzugszinsen zu erheben. Es wird pro Mahnung eine Mahngebühr gemäß
Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben. Weiterhin können Verzugszinsen i.H.
von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens jedoch 10% erhoben
werden. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht
nach, dann ruhen seine Rechte nach § 4 dieser Satzung.
§ 12
Kassenführung
(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch
des Vereins mit den entsprechenden Belegen schriftlich oder elektronisch. Bei der
Nutzung des PC sind ständig Datensicherungen anzufertigen.
(2) Der Schatzmeister ist für die Einhaltung der Zahlungstermine nach außen verantwortlich.
Er organisiert das Mahnwesen innerhalb des Vereins.
(3) Auszahlungen dürfen nur mit Bestätigung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden
Vorsitzenden vorgenommen werden.
(4) Buchführung und Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann nur in
einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer ¾ Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Zuständig für die Liquidation ist der
Vorstand.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Stadtverband der Gartenfreunde Dessau e.V. mit der
Satzung des KGV Bürgerfeld e.V.
Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für kleingärtnerische Zwecke zu verwen
den. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins dem
Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
Schlussbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandlos.
Der Vorstand ist emächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom
Amtsgericht und/oder Finanzamt geforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser
Satzung, die den Inhalt der Satzung als solche nicht verändern, selbständig vorzunehmen.
Über derartige Änderungen und Ergänzungen sind die Mitglieder des Vereins
zu informieren. Eine weitere Beschlussfassung ist hier nicht erforderlich.
Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Juni 2022
beschlossen. Sie tritt mit ihrer Registrierung in Kraft.
Dessau-Roßlau, 11. Juni 2022