Satzung

des Kleingartenvereins

„Bürgerfeld“ e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geltungsbereich

(1) Der Verein führt den Namen – „Bürgerfeld“ e.V. – nachfolgend kurz Verein genannt.

(2) Der Verein hat einen Sitz in Dessau-Roßlau und ist unter laufender Nummer 91 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied des Stadtverbands der Gartenfreunde Dessau e.V., kurz genannt SVG Dessau e.V., und Rechtsnachfolger der ehemaligen Gartensparte „Bürgerfeld“ des VKSK.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die verwendete Personen-und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§ 2 Aufbau Ziele und Aufgaben

(1) Aufbau Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteilos und konfessionell nicht gebunden.

(2) Ziele Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen und verfolgt aussichtlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erste Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

a) Seine Zwecke sind insbesondere: – die Geschichte und die Tradition der Kleingärtnerbewegung zu pflegen; – die Naturverbundenheit und die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern. – Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Kleingartengedankens zu leisten,
b) Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
c) Der Verein ist kleingärtnerisch und steuerlich gemeinnützig.
d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Aufgaben

Der Verein organisiert auf seinem Gelände die Anlage und Nutzung von Parzellen als Kleingärten auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlagen ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessen mit ihrer Arbeit das ökologische Klima. Der Verein fördert das Interesse seiner Mitglieder an eine aktiven Erholung und Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich und der Gesunderhaltung. Der Verein fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder zur sinnvollen, ökologische orientierten, individuellen Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Der Verein fördert durch die Fachberatung und Unterweisung die kleingärtnerische Betätigung seiner Mitglieder. Der Verein schließt als Bevollmächtigter des SVG Dessau e.V. mit seinen Mitgliedern Einzelpachtverträge für die Nutzung der Parzellen als Kleingärten ab.
Gesamtvorstand des SVG Dessau e.V. beschlossenen Rahmengartenordnung. Der Verein vertritt seine Mitglieder im Rahmen seiner Mitgliedschaftsrechte in Verbänden und Vereinigungen. Er organisiert Schulungen von Mitgliedern. Der Verein übernimmt die Funktion des Unterverpächters im Sinne des BKleingG. Der Verein beantragt Kündigungen von Einzelpachtverträgen beim SVG Dessau e.V.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen ständigen Wohnsitz nachweisen kann.

(2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Antragssteller innerhalb von 4 Wochen – gerechnet vom Tage der Ablehnung – ein schriftliches Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Beratung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit zu fassen ist, ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, wirksam.

(4) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Gartenordnung und der Beitragsordnung an.

§4 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und einen Antrag auf Pachtung einer Kleingartenparzelle zu stellen. Eine Verpachtung an Nichtmitglieder ist ausgeschlossen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht die von ihm gepachtete Kleingartenparzelle unter Beachtung der Vorschriften des BKleingG, der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Einzelpachtvertrages individuell zu gestalten.

(3) Jedes Mitglied kann nach Zustimmung des Vorstandes und Einholung der erforderlichen Genehmigungen auf der von ihm gepachteten Kleingartenparzelle Bauten errichten, soweit diese mit dem Charakter des Kleingartens übereinstimmen und dem BKleingG entsprechen.

(4) Jedes Mitglied kann aktiv an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und in die Organe des Vereins gewählt werden.

(5) Jedes Mitglied kann die Gemeinschaftseinrichtungen wie Vereinsheim, Vereinszimmer, Elektro- und Wasserversorgung, soweit vorhanden, entgeltlich nutzen.

(6) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

§5 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtete, diese Satzung, der Gartenordnung und den Einzelpachtvertrag einzuhalten und nach deren Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für ihre Verwirklichung zu wirken.

(3) Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Erhaltung und Erweiterung der Gemeinschaftsanlagen der Kleingartenanlage und der Nutzung der Kleingartenparzelle ergeben, sind in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe und unter Beachtung der Satzung des SVG Dessau e.V. termingerecht zu zahlen.

(4) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen sind zu den beschlossenen Bedingungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtete, für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlichmit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert. Beim Bau bzw. Umbau einer Laube hat der Antragsteller nach Befürwortung durch den Vorstand die Unterlagen beim Stadtvorstand zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(7) Das Mitglied ist verpflichtet, Adressenänderungen unverzüglich schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: – schriftliche Austrittserklärung – Ausschluss – Tod – die Auflösung des Vereins – Streichung von der Mitgliederliste
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

(3) Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es – schuldhaft die ihm auf Grund der Sitzung, der Kleingarten oder – Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt, – durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält, – mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt, – seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschuss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, – wenn das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt, – das Mitglied mit einem fortlaufenden Beitrag im Rückstand ist und diese Beträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständigen entrichtet, – das Mitglied erkennbar sein Eigentum und den Besitz am Garten für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten aufgegeben und sich auch sonst nicht am Vereinsleben beteiligt hat.

(8) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes berichtet wurde.

(9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet das Pachtverhältnis zum nächst möglichen Termin.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Revisoren.

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Ve
reinsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt.

(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat schriftlich durch Aushang im Vereinsschaukasten mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Optional kann die Einladung zusätzlich per Post erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur die Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter, oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder, vorgeschrieben ist, bei Satzungsänderungen gilt § 33 BGB. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen erfolgen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist auch die schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel möglich. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterschreiben.

(4) Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Parzellen betreffen bzw. damit unmittelbar in Zusammenhang stehen, beschließen nur Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.

(5) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen Sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht. Ihnen kann Rederecht erteilt werden.

(6) Vertreter des SVG Dessau e. V., des Landesverbandes und des Bundesverbandes haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, ihnen ist auch Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.

(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Beschlussfassung zur Satzung und Kleingartenordnung
b) Wahl des Vorstandes und der Revisoren
c) Beschlussfassung zu den Mitgliederbeiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und deren ev. finanzielle Abgeltung, unter Beachtung der Satzung des SVG Dessau e. V.
d) Beschlussfassung über Mahngebühren und Verzugszinsen
e) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, seine Teilauflösung oder Gesamtauflösung sowie alle Grundsatzfragen und Anträge
f) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Revisionsberichtes, Bestätigung der Berichte sowie Entlastung des Vorstandes,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern: – dem Vorsitzenden, – dem stellvertretenden Vorsitzenden, – dem Schatzmeister. Bei Bedarf können zusätzlich bis zu 2 Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Die Aufgaben der Beisitzer werden innerhalb des Vorstandes des Vereins festgelegt. Ausgeschlossen ist eine Doppelbesetzung in der Kombination Vorsitzender und Stellvertreter, Vorsitzender und Schatzmeister sowie Stellvertreter und Schatzmeister.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Er wird von je 2 Vorstandsmitgliedern des Vorstandes nach § 26 (2) BGB Gemeinsam vertreten. Er handelt auf Grundlage von Vorstandsbeschlüssen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wahlwiederholung ist zulässig.

(4) Der Vorstand wird für 5 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder schwerwiegende Interessen des Vereines geschädigt werden.

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(6) Der Vorstand ist in dringenden Fällen berechtigt eine Mitgliederversammlung unter der Angabe von Gründen einberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung ist 14 Tage vor der Versammlung vorzunehmen.

(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich nebenberuflich aus. Auf Vorschlag des Vorstandes können einzelne Vorstandsmitglieder auch hauptamtlich tätig sein. Die Vorschläge sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Mitglieder des Vorstandes, der anderen gewählten Organe sowie der Arbeitsgruppen können eine angemessene pauschale Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Neben der Vergütung werden nachgewiesene Kosten und Auslagen gegen Beleg erstattet. Die steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen sind in jedem Falle einzuhalten.

(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und 50% der weiteren Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Er ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(9) Beschlüsse sind zu protokollieren und fortlaufend zu nummerieren. Sie sind durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu beurkunden.

(10) Aufgaben des Vorstandes:

a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisierung der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.

(11) Der Vorstand kann zur Unterstützung für seine Arbeit ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen berufen.

§ 10 Die Revisoren

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens 3 Revisoren. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisoren unterliegen keiner Weisungen oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisoren vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes).Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf buchhalterische Richtigkeit.

§ 11 Finanzielle Mittel

(1) Die Einnahmen des Vereines setzen sich zusammen aus:

a) Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe,
b) Ablösebeträge für nicht geleistete Gemeinschaftsleistungen,
c) Umlagen entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung,
d) aus beschlossenen Mahngebühren und Verzugszinsen,
e) Überschüsse aus Veranstaltungen, Sammlungen, Spenden, Stiftungen und anderen Zuwendungen
f) Einnahmen aus Verpachtung Vereinsheim optional

(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese können jährlich bis zur Höhe des zweifachen Mitgliedsbeitrages erhoben werden.

(3) Die Verwendung der Einnahmen darf nur für Zwecke des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung, in erster Linie für die Erhaltung und Erweiterung der Gemeinschaftsanlagen, erfolgen.

(4) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Zahlungstermine für Pacht, Beitrag, Umlagen, Grundsteuer A, Versicherung oder anderer finanziellen Forderungen werden vom Vorstand festgelegt. Die finanziellen Forderungen sind durch die Mitglieder termingerecht und in der geforderten Höhe zu entrichten. Bei Nichteinhaltung der Forderungen ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu erheben. Es wird pro Mahnung eine Mahngebühr gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben. Weiterhin können Verzugszinsen i. H. von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens jedoch 10 % erhoben werden. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, dann ruhen seine Rechte nach § 4 dieser Satzung.

§12 Kassenführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch des Vereins mit den entsprechenden Belegen schriftlich oder elektronisch. Bei der Nutzung des PC sind ständig Datensicherungen anzufertigen.

(2) Der Schatzmeister ist auch für die Einhaltung der Zahlungstermine nach außen verantwortlich. Er organisiert das Mahnwesen innerhalb des Vereins.

(3) Auszahlungen dürfen nur mit Bestätigung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorgenommen werden.

(4) Buchführung und Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitlieder erfolgen. Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband der Gartenfreunde Dessau e. V. mit der Maßgabe, es ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.

Schlussbestimmungen

(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderung redaktioneller Art und vom Amtsgericht geforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen. Über derartige Änderungen und Ergänzungen sind die Mitglieder des Vereins zu informieren. Eine weitere Beschlussfassung ist hier nicht erforderlich.

Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
Am 27. 03. 2010 beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Registrierung in Kraft.

Dessau-Roßlau, den 27.03.2010

Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender